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   BGH, 11.03.1953 - IV ZB 118/52   

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https://dejure.org/1953,453
BGH, 11.03.1953 - IV ZB 118/52 (https://dejure.org/1953,453)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1953 - IV ZB 118/52 (https://dejure.org/1953,453)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1953 - IV ZB 118/52 (https://dejure.org/1953,453)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 9, 111
  • NJW 1953, 699
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.01.1952 - IV ZB 82/51

    Todeserklärung. Rechtliches Interesse

    Auszug aus BGH, 11.03.1953 - IV ZB 118/52
    Der in BGHZ 4, 323 entwickelte Begriff des "rechtlichen Interesses" im Sinne des § 16 Abs. 2 c VerschG ist für die Frage maßgeblich, wann ein Interesse als rechtliches Interesse anerkannt werden kann.

    Das Oberlandesgericht möchte der von der Antragsgegnerin eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde stattgeben und die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverweisen; es sieht sich hieran jedoch wegen des Beschlusses des Senats vom 22. Januar 1952 - IV ZB 82/51 ( BGHZ 4, 323 ) gehindert.

    Das Oberlandesgericht hat nach diesen Darlegungen zu Unrecht angenommen, daß es von dem Beschluß des Senats in BGHZ 4, 323 abweiche.

  • BGH, 22.12.1959 - IV ZB 221/59

    Rechtsmittel

    Der hiergegen erhobenen sofortigen weiteren Beschwerde möchte das Oberlandesgericht stattgeben, sieht sich daran aber durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1952 - IV ZB 82/51 - (BGHZ 4, 323) und vom 11. März 1953 - IV ZB 118/52 - (BGHZ 9, 111) gehindert.

    Der erkennende Senat hat dagegen den Begriff des "rechtlichen Interesses" im Sinne des § 16 Abs. 2 Buchst. c VerschG in dem oben erwähnten Beschluß vom 22. Januar 1952 eng ausgelegt und ein solches nur dann bejaht, wenn die schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründeten Rechtsbeziehungen des Antragstellers durch den Tod des Verschollenen derart berührt werden, daß durch dessen Tod ein Recht oder eine Pflicht für den Antragsteller entsteht, erlischt oder sonst verändert wird (BGHZ 4, 323) und wenn nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein schutzwürdiges Interesse gegeben ist (BGHZ 9, 111).

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 588/80

    Rechtliches Interesse an Todeserklärung

    Diese Vorschrift hat der Bundesgerichtshof bisher in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, ein rechtliches Interesse könne nur angenommen werden, wenn schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründete Rechtsbeziehungen des Antragstellers durch den Tod des Verschollenen gestaltet würden (BGHZ 4, 323, 326; 9, 111, 112; 44, 83, 86 m.w.N.; ebenso BayObLG MDR 1963, 924 und BayObLGZ 1958, 341, 345; KG NJW 1961, 1868, 1869; kritisch OLG Neustadt NJW 1961, 2351, 2352).
  • BGH, 18.05.1955 - IV ZR 310/54

    Feststellung der unehelichen Vaterschaft

    Aber auch wenn nach den vorhergehenden Ausführungen an sich ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft gegeben wäre, so kann es nach allgemeinen Grundsätzen als solches nur anerkannt werden, falls es schutzwürdig ist (Baumbach-Lauterbach ZPO 23. Aufl. § 256 Anm. 3 B; vgl. auch die zu § 16 Abs. 2 c des Verschollenheitsgesetzes ergangene Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. März 1953 BGHZ 9, 111 [113]).
  • BGH, 14.05.1965 - IV ZB 490/64

    Rechtliches Interesse der Sozialversicherungsträger an Todeserklärung

    Das rechtliche Interesse kann nach der Rechtsprechung des Senats nur dann bejaht werden, wenn schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründete Rechtsbeziehungen des Antragstellers durch den Tod des Versicherten gestaltet werden; sie müssen durch dessen Tod in einer solchen Weise berührt werden, daß dadurch ein Recht oder eine Pflicht für den Antragsteller entsteht, erlischt oder sonst verändert wird (BGHZ 4, 323, 326; 9, 111, 112; BGH LM VerschG § 16 Nr. 4; BGH Rechtspfleger 1955, 126, 127).
  • BGH, 29.01.1955 - IV ZB 1/55

    Beschwerde gegen Aufgebot zur Todeserklärung

    Der erkennende Senat hat den Begriff des "rechtlichen Interesses" im Sinne des § 16 Abs. 2 c VerschG stets eng ausgelegt und ein solches nur dann bejaht, wenn die schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründeten Rechtsbeziehungen des Antragstellers durch den Tod des Verschollenen in solcher Weise berührt werden, daß durch dessen Tod ein Recht oder eine Pflicht für den Antragsteller entsteht, erlischt oder sonst verändert wird (BGHZ 4, 323) und wenn nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein schutzwürdiges Interesse gegeben ist (BGHZ 9, 111).
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